Kapitel 5 Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit Art. 14 Data ActPflicht zur Bereitstellung von Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit Art. 15 Data ActAußergewöhnliche Notwendigkeit der Datennutzung Art. 16 Data ActVerhältnis zu anderen Pflichten zur Bereitstellung von Daten für öffentliche Stellen, die Kommission, die Europäische Zentralbank und Einrichtungen der Union Art. 17 Data ActDatenbereitstellungsverlangen Art. 18 Data ActErfüllung von Datenverlangen Art. 19 Data ActPflichten öffentlicher Stellen, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und der Einrichtungen der Union Art. 20 Data ActAusgleich im Falle einer außergewöhnlichen Notwendigkeit Art. 21 Data ActWeitergabe von im Zusammenhang mit außergewöhnlichen Notwendigkeiten erhaltenen Daten an Forschungseinrichtungen oder statistische Ämter Art. 22 Data ActAmtshilfe und grenzüberschreitende Zusammenarbeit ←Kapitel 4 Kapitel 6→ Data Act Inhaltsverzeichnis Fehler melden